Besteht für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
In der Praxis stellt sich die Frage, ob für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Grundsätzlich ist der Feiertag nach Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu vergüten, es sei denn, in dem Betrieb wird üblicherweise an Feiertagen gearbeitet.
Ausnahme: Wird in einem Betrieb üblicherweise an Feiertagen gearbeitet (z. B. Hotel- und Gaststättengewerbe), kann das Kurzarbeitergeld auch für Feiertage gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer an diesem Feiertag auf Grundlage eines Arbeits- oder Dienstplans zur Arbeit vorgesehen war.
Wichtig: Ob ein möglicher Anspruch auf Gewährung eines Ersatzruhetags nach § 11 Abs. 3 ArbZG Auswirkungen auf den Kug-Anspruch haben kann, ist im Einzelfall davon abhängig, wann dieser Tag gewährt wird, ob hierfür ein Arbeitsentgeltanspruch besteht und ob in dem entsprechenden Monat Kurzarbeitergeld beansprucht wird. Grundsätzlich obliegt diese Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes dem Arbeitgeber, insofern darf die Agentur für Arbeit keine Positivbescheide erteilen.