Besonderheit Syndikusanwälte

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat eine „Vertrauensschutzregelung“ für Syndikusanwälte veröffentlicht und schafft damit Klarheit in Bezug auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG), das im April entschieden hatte, dass Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können.

Die DRV stellt klar, dass seit dem Tag der Urteile am 03.04.2014 keine Befreiungen mehr für Rechtsanwälte ausgesprochen werden können, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Der Vertrauensschutz für Rechtsanwälte und deren Arbeitgeber für alle Befreiungen, die vor dem 03.04.2014 erteilt wurden, bleibt erhalten, sofern sich die Befreiung auf die aktuelle Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht.

Rechtsanwälte, die eine solche Befreiung haben und in der Vergangenheit durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren sowie eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben, müssen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung nachzahlen.

Rechtsanwälte, die für eine andere als die derzeit ausgeübte Tätigkeit befreit wurden, müssen sich zum 01.01.2015 ummelden. Bis 31.12.2014 konnten die Betroffenen noch bei den Versorgungswerken bleiben, eine Beitragsnachforderung für die Vergangenheit gibt es in diesen Fällen nicht.

 

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