Beschluss Hinweisgeberschutzgesetz

Sogenannte Whistleblower, also Beschäftigte, die Rechtsverstöße im Unternehmen melden bzw. offenlegen, sollen künftig besser geschützt werden, insbesondere auch vor Repressalien des Arbeitgebers. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt.

„Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden“, erklärte Bundesjustizminister Marco Buschmann im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf. Damit übernehmen diese Verantwortung und sollen aus diesem Grund vor Benachteiligungen geschützt werden.

Ausgangspunkt ist eine EU-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hinweisgeber durch nationale Regelungen besser zu schützen. Dazu hat die Bundesregierung nun einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Das neue Gesetz soll Anwendung finden, wenn ein Arbeitnehmer Hinweise gibt, dass im Unternehmen gegen geltendes Recht verstoßen wurde.

 

Ein Kernstück des neuen Gesetzes ist die Vorgabe, dass Unternehmen und Behörden ab 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einführen müssen, an die sich die Beschäftigten wenden können, um innerbetriebliche Rechtsverstöße zu melden. Betriebe, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, sollen für die Einrichtung interner Meldestellen bis Dezember 2023 Zeit bekommen.

 

Unternehmen in dieser Größenordnung soll es zudem ermöglicht werden, mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle zu betreiben. Die Einrichtung von internen Meldestellen soll den Unternehmen auch dadurch erleichtert werden, dass ein externer Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden oder dass die interne Meldestelle innerhalb eines Konzerns zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden kann. Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesjustizministerium eingerichtet werden. Daneben sollen die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt werden.

 

Das neue Gesetz sieht vor, dass Hinweisgeber wählen können, ob sie sich an eine interne oder an eine externe Meldestelle wenden. Nur in Ausnahmefällen sollen sie sich mit ihren Informationen direkt an die Öffentlichkeit wenden dürfen, etwa bei der Gefahr irreversibler Schäden oder in Fällen, in denen die externe Meldestelle nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat. Hinweise müssen vertraulich behandelt werden. Darüber hinaus ist im Gesetzentwurf ein Vertraulichkeitsgebot verankert. Demnach darf die Identität der Hinweisgeber grundsätzlich nur den Personen bekannt sein, die für die Bearbeitung einer Meldung zuständig sind. Informationen über die Identität eines Hinweisgebers oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, beispielsweise in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.

 

Zentraler Bestandteil des neuen Gesetzes ist das Verbot von Repressalien. Das Verbot gilt auch für die Androhung oder für den Versuch, Repressalien auszuüben. Als Repressalien des Arbeitgebers gelten alle ungerechtfertigten Nachteile, welche der Hinweisgeber infolge einer Meldung oder Offenlegung erleidet – wie zum Beispiel Kündigung, Abmahnung, Nicht-Beförderung, Diskriminierung oder Mobbing. Auch anonyme Hinweisgeber sollen unter den gesetzlichen Schutz fallen, sofern ihre zunächst verdeckte Identität später bekannt wird.

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht außerdem eine Beweislastumkehr zugunsten des Whistleblowers vor. Das bedeutet: Wenn Hinweisgeber Repressalien seitens des Arbeitgebers erleiden, so wird zu deren Gunsten vermutet, dass Hinweise Anlass für die Repressalien war. Dann liegt es am Arbeitgeber, den Gegenbeweis zu führen. Schafft er dies nicht, ist von einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien auszugehen. Kann ein solcher Verstoß nachgewiesen werden, macht sich der Arbeitgeber gegenüber dem Hinweisgeber schadensersatzpflichtig. Arbeitgeber ihrerseits sollen vor bewussten oder grob fahrlässigen Falschmeldungen geschützt werden und in solchen Fällen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hinweisgeber geltend machen können.

 

 

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