Berufsmäßigkeit von Aushilfen

Bei der Beschäftigung von Aushilfen kommt das Schlagwort „Berufsmäßigkeit“ immer häufiger vor. Die nachfolgenden Erläuterungen und Beispiele sollen hier etwas Licht ins Dunkel bringen.

1. Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Es können durchaus mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Die Verdienste aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden zusammen gerechnet. Erfasst werden sowohl Beschäftigungen im gewerblichen Bereich als auch im Haushaltsbereich.

  • Wird trotz Zusammenrechnung die 400-Euro-Grenze nicht überschritten, bleiben die Beschäftigungen geringfügig. Jeder Arbeitgeber zahlt entsprechend seinem Arbeitslohn die Pauschalabgabe.
  • Wird infolge der Zusammenrechnung jedoch die monatliche Verdienstgrenze von 400 Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Dann sind sämtliche Beschäftigungen versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Beispiel: Frau Lustig arbeitet regelmäßig beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Am 1. Januar 2012 beginnt sie beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich 300 Euro. Frau Lustig ist für den Monat Dezember 2011 noch versicherungsfrei, weil ihr Monatsverdienst nicht über 400 Euro liegt. Mit ihrem zweiten Minijob übersteigt sie jedoch insgesamt die 400 Euro Grenze und muss Sozialversicherungsbeiträge für beide Beschäftigungen zahlen.

Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies offiziell bekannt gibt (§ 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Somit müssen Arbeitgeber keine Nachforderungen mehr für die Vergangenheit befürchten, wenn der Verdienst von Beschäftigten über die 400-Euro-Grenze gestiegen ist.

Steuerliche Behandlung: Die Pauschalsteuer von zwei Prozent kann nur dann angewandt werden, wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (15 Prozent im gewerblichen Bereich oder fünf Prozent im Haushaltsbereich). Ist dies wegen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und Überschreitens der 400-Euro-Grenze nicht möglich, kann der Arbeitslohn aus jeder einzelnen Nebenbeschäftigung bis 400 Euro pauschal mit 20 Prozent oder individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert werden.

2. Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

Von der geringfügigen Beschäftigung zu unterscheiden ist die kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Für eine solche Tätigkeit brauchen – egal wie hoch der Arbeitslohn ist – keine Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung abgeführt zu werden. Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung neben einer kurzfristigen Beschäftigung aus, erfolgt keine Zusammenrechnung der Arbeitslöhne.

Das bedeutet: Die kurzfristige Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei, und für die geringfügige Beschäftigung braucht der Arbeitgeber nur die Pauschalabgaben zu zahlen.

Beispiel: Frau Lustig ist familienversichert und verdient beim Arbeitgeber in laufender Beschäftigung monatlich 400 Euro. Außerdem arbeitet sie befristet vom 2. Mai bis zum 28. Juni (58 Kalendertage) beim Arbeitgeber B für einen monatlichen Arbeitslohn von 700 Euro.

Da die Tätigkeit beim Arbeitgeber B auf zwei Monate begrenzt ist, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, die nicht mit der geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet wird. Mithin sind beide Beschäftigungen versicherungsfrei. Der Arbeitgeber A hat jedoch Pauschalabgaben zu zahlen.

Wichtig: bei der geringfügigen und der kurzfristigen Beschäftigung muss es sich um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handeln. Nur dann nämlich bleibt die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei.

3. Geringfügige Beschäftigung und sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit

Sozialversicherungspflichtig ist eine Haupttätigkeit als Angestellte(r) oder Arbeiter(in), für die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Wird zusätzlich eine geringfügige Nebenbeschäftigung ausgeübt, gilt:

  • Eine – einzige – geringfügige Beschäftigung darf seit 1. April 2003 neben einer rentenversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt werden, ohne dass sie mit dem Hauptberuf zusammengerechnet wird. Sie bleibt auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben.
  • Falls aber einer zweiten Nebenbeschäftigung nachgegangen wird, muss diese mit dem Hauptberuf zusammen verrechnet werden. Da die 400-Euro-Grenze überschritten wird, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Der Nebenjob ist somit voll versicherungspflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben.

4. Geringfügige Beschäftigung und sozialversicherungsfreie Haupttätigkeit

Sozialversicherungsfrei ist eine Haupttätigkeit als Beamter, Selbstständiger oder befreiter Angehöriger eines freien Berufes. In diesem Fall werden die Nebenbeschäftigung und die versicherungsfreie Haupttätigkeit nicht zusammengerechnet. Der Nebenjob bleibt geringfügig, und der Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung muss nur die Pauschalabgabe zahlen. Falls Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, entfällt sogar der anteilige Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung.

5. Kurzfristige Beschäftigung und sozialversicherungsfreie Haupttätigkeit

Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.

 

 

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