Berufsmäßigkeit bei der Beschäftigung von Aushilfen

Neben den 400 EUR Jobs, den so genannten Minijobs, ist die kurzfristige Beschäftigung ebenfalls ein immer gern genutztes Mittel zur Beschäftigung von Aushilfen. Gerade für Ferienjobs oder Krankheitsvertretungen wird gerne hierauf zurückgegriffen. Besonders wichtig ist hier immer wieder der Sachverhalt der Berufsmäßigkeit, da dann die SV-Vorteile entfallen.

Grundsätzlich gilt: die Berufsmäßigkeit muss nicht geprüft werden, wenn der Lohn aus einer Tätigkeit 400 EUR nicht überschreitet. Weiterhin gilt eine Beschäftigung als nicht berufsmäßig, wenn sie für den jeweiligen Arbeitgeber von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

In der Praxis wird dies aber schwierig einzugrenzen sein, daher möchten wir Ihnen nachfolgend einige Beispiele an die Hand geben:

•           Nimmt ein Arbeitnehmer beispielsweise während des Erziehungsurlaubs bei seinem Hauptarbeitgeber eine Beschäftigung als Aushilfe für bis zu 50 Tagen an, so gilt diese trotzdem als berufsmäßig und nicht als kurzfristig ausgeübt.

•           Übt ein Mitarbeiter eine kurzfristige Beschäftigung zwischen der Schulentlassung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres aus, so gilt auch diese Tätigkeit als berufsmäßig.

•           Bezieher von Sozialleistungen und Arbeitssuchende, die keine Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen, üben eine kurzfristige Beschäftigung ebenfalls immer berufsmäßig aus. Wie lange die Beschäftigung andauert, nimmt hier keinen Einfluss. Eine Ausnahme liegt allenfalls vor, wenn das Einkommen die 400-EUR-Grenze nicht übersteigt.

Nur Hausfrauen, Schüler und Studenten können in der Regel eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben.

 

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