Bis zum 11. Februar 2016 müssen Sie als Unternehmen den Nachweis Ihrer gezahlten Entgelte für 2015 bei Ihrer Berufsgenossenschaft vorlegen. Der Nachweis ist die Grundlage für die Berechnung des Beitrags, den der Arbeitgeber für den Unfallversicherungsschutz sein Beschäftigten zahlen muss. Liegt dieser nicht fristgerecht vor, schätzt die Berufsgenossenschaft die Werte, Beitragsforderungen können dann höher ausfallen als erforderlich.
Ab 1. Januar 2017 wird ein neues elektronisches Entgeltnachweisverfahren eingeführt. Für die Meldejahre 2016 und 2017 hat das zur Folge, dass Arbeitgeber sowohl den herkömmlichen Entgeltnachweis als auch einen neuen elektronischen Entgeltnachweis abgeben müssen.
Zusätzlich müssen Unternehmen ab 1. Januar 2016 im Meldeverfahren zur Sozialversicherung (DEÜV-Verfahren) eine gesonderte Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) für jeden Arbeitnehmer abgeben. Diese Meldung ist ausschließlich für den Prüfdienst der Rentenversicherung bestimmt und stellt im Moment noch die Programmpartner der EDV-Anbieter vor Herausforderungen. Der Gesetzgeber hatte hier ein Einsehen und hat zwei Sonderregelungen für das Jahr 2015 fixiert:
1.) Mit dem im Februar 2016 abzugebenden UV-Jahresmeldungen für das Jahr 2015 ist das gesamte beitragspflichtige Entgelt zu melden, auch wenn dieses bereits in voller Höhe durch eine Abmeldung oder teilweise durch eine Unterbrechungsmeldung gemeldet wurde.
2.) Die zum 15.02.2016 abzugebenden Jahresmeldungen enthalten eigentlich keine UV-Daten mehr; Jahresmeldungen mit UV-Daten werden aber noch bis zum 31.03.2016 akzeptiert.
Die von uns in der Lohnbuchhaltung bzw. im Personalwesen betreuten Unternehmen erhalten diese Meldung bereits nach dem Abrechnungslauf Dezember 2015 bzw. wir geben diesen direkt an die Berufsgenossenschaft weiter, je nach abgestimmten Prozess mit Ihnen. Zudem übernehme n wir auch die Umsetzung der Unfallversicherungsmeldung für die einzelnen Mitarbeiter.