Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und beinhaltet das Recht zur Erwerbstätigkeit. Für eine Niederlassungserlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Aufenthaltsgesetz festgeschrieben sind.
Die Niederlassungserlaubnis eröffnet viele Perspektiven: Menschen mit einer solchen können unbeschränkt mit ihren Familienangehörigen in Deutschland leben. Außerdem können sie sowohl als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer arbeiten als auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
Oftmals arbeiten und leben Menchen bereits in Deutschland mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und möchten dauerhaft hierbleiben: unter bestimmten Voraussetzungen können diese als Fachkraft einen unbefristeten Aufenthaltstitel – die sogenannte Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG – auf Antrag erhalten.
Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
Nach dem Aufenthaltsgesetz ist jemand eine „Fachkraft“, wenn er einem der folgenden Personenkreise angehört:
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Personen mit akademischer Ausbildung (§ 18b Abs. 1 AufenthG und Inhaber einer Blauen Karte EU)
- Internationale Forscher nach der Richtlinie (EU) 2016/801 (§ 18d AufenthG)
Welche Voraussetzungen müssen Fachkräfte für die Erteilung der Niederlassung erfüllen?
- Die Fachkraft besitzt seit 4 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG.
- Die Fachkraft sichert ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln.
- Die Fachkraft hat mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
- Die Fachkraft hat einen Arbeitsplatz, zu dem ihre Qualifikation sie befähigt beziehungsweise der ihrer Qualifikation angemessen ist.
- Die Fachkraft verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)) sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test Leben in Deutschland nachgewiesen werden.
- Die Fachkraft hat genügend Wohnraum für sich und ihre Familienangehörigen.
Erfüllen die Fachkraft die genannten Anforderungen, dann sollte diese am besten einen Termin bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde vereinbaren, um ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu stellen. Bei der Ausländerbehörde erfährt man dann auch, welche Unterlagen im Einzelnen eingereicht werden müssen.
Bitte beachten: In einigen Fällen kann unter erleichterten Bedingungen die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das trifft zu, wenn eine Fachkraft einer dieser Personengruppen angehören:
- Inhaber einer Blauen Karte EU
- Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland
- Hochqualifizierte
- Selbstständige
Die Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU
Die Blaue Karte EU (EU Blue Card) ist ein Aufenthaltstitel für Akademikerinnen und Akademiker von außerhalb der EU, die in einem EU-Mitgliedsstaat eine Arbeit aufnehmen. Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind ein akademischer Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestbruttogehalt. Wenn jemand eine Blaue Karte EU besitzt, kann er auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG erhalten. Für diese gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Fachkraft übt seit mindestens 33 Monaten eine qualifizierte Beschäftigung mit Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung aus.
- Die Fachkraft verfügt über einfache Deutschkenntnisse (Niveau A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)). Wenn Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden, verkürzt sich die Zeit von 33 auf 21 Monate.
- Die Fachkraft hat Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsverordnung in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test Leben in Deutschland nachgewiesen werden.
- Die Fachkraft kann nachweisen, dass sie über ausreichend Wohnraum verfügt.
Die Niederlassungserlaubnis für Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland
Hier gelten folgende Sonderbestimmungen für die Niederlassungserlaubnis:
- Der Absolvent besitzt seit mindestens zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als „Fachkraft“ (Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG).
- Der Absolvent hat einen Arbeitsplatz, zu dem seine Qualifikation ihn befähigt beziehungsweise der seiner Qualifikation angemessen ist.
- Der Absolvent hat 24 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
- Der Absolvent verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)) sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden.
- Der Absolvent kann nachweisen, dass er über ausreichend Wohnraum verfügt.
Die Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte
Hochqualifizierte Fachkräfte können im Einzelfall bereits von Beginn an ohne vorherigen Mindestaufenthalt eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 3 AufenthG erhalten.
Wenn jemand zum Beispiel Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen oder eine Lehrperson in herausgehobener Funktion sind, kann sofort nach der Einreise in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erhältlich sein.
Wichtig ist dabei ist, dass diese hochqualifizierten Fachkräfte:
- eine akademische Ausbildung nachweisen und
- die Annahme rechtfertigen, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integrieren können und ihr Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert ist.
Die Niederlassungserlaubnis für Selbstständige
Wenn jemand im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit nach § 21 AufenthG ist, kann er bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis (§ 21 Abs. 4 AufenthG) auf Antrag erhalten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Selbstständige besitzt zum Zeitpunkt der Beantragung einen gültigen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.
- der Selbstständige muss die geplante Selbstständigkeit erfolgreich verwirklicht haben.
- der Selbstständige kann nachweisen, dass sein Lebensunterhalt und der seiner Familienangehörigen in Deutschland dauerhaft gesichert ist.
Gehören eine Person keiner der oben genannten Zuwanderergruppen an, ist auf der BAMF-Website zu erfahren, was zu tun ist, um eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland zu erhalten.
Kosten
Die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis ist mit entsprechenden Gebühren verbunden, die jedoch zwischen den unterschiedlichen Tätigkeitsgruppen variieren. Allgemein betragen die Kosten für eine Niederlassungserlaubnis 113 Euro, für Selbstständige belaufen sie sich auf 124 Euro, und Hochqualifizierte müssen 147 Euro für den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zahlen.