Befristungen von Arbeitsverhältnissen nach Erreichen des Renteneintrittsalters

Altersarmut ist ein Schlagwort, mit dem man immer häufiger konfrontiert wird. Abgesehen von finanziellen Beweggründen wollen aber auch immer mehr Mitarbeiter nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gerne weiter im Betrieb aktiv bleiben und viele Unternehmen schätzen dies aufgrund des bekannten Fachkräftemangels extrem.

Eine aktuelle Entscheidung des BAG zeigt auf, dass hier aber einige Themenstellungen Beachtung finden müssen, da hier ein Mitarbeiter nach mehrfachen befristeten Verlängerungen nach Erreichen des Rentenalters auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung klagte und das Gericht die Tendenz zeigt, diesem Ansinnen statt zu geben.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nicht automatisch beendet ist. Heutzutage sehen allerdings die meisten Arbeitsverträge eine entsprechende Befristung vor. Im Anschluss daran ist eine zeitliche Befristung für eine Dauer bis zu zwei Jahren nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht mehr möglich, da ja im Vorfeld schon eine Zusammenarbeit bestand. Die Befristung muss also zwingend auf Basis eines Sachgrunds erfolgen.

Seit Juli 2014 ist es erlaubt, dass die ein Arbeitsverhältnis mehrfach verlängert werden kann, wenn der Arbeitsvertrag mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet. Der vorliegende Fall stand aber vor Inkrafttreten dieser Regelung an und würde heute vielleicht anders entschieden werden.

Arbeitsverträge sollten also auch weiterhin grundsätzlich auf das Rentenalter befristet abgeschlossen werden, also eine Regelung enthalten, die das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, beendet.

 

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