Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – Ansprüche des Arbeitnehmers

Das Arbeitsverhältnis ist beendet – und trotzdem bestehen noch Ansprüche des Arbeitnehmers?

Immer wieder führt diese Tatsache zu bösen Überraschungen und Diskussionen, die sich meist vermeiden ließen, wenn sie von vorne herein Berücksichtigung finden.

Als Arbeitgeber haben Sie folgende Pflichten gegenüber Ihren – ausscheidenden oder ehemaligen – Arbeitgebern:

Verpflichtung zur Freistellung:

Im Regelfall werden Sie eine Freistellung von sich aus in Erwägung ziehen, wenn Sie ein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet haben. Achten Sie hier bitte immer darauf, auch eine Regelung für die Abgeltung von Urlaub zu treffen, um nicht noch spätere finanzielle Abgeltungsansprüche trotz Freistellung seitens eines Mitarbeiters zu erleben.

Darüber hinaus hat der Mitarbeiter nach der Kündigung unter Umständen Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Sie müssen hier aber nicht von sich aus tätig werden, sondern der Mitarbeiter muss dies verlangen und dieses Verlangen wird immer wieder sehr kritisch betrachtet und geprüft.

Ausstellung eines Zeugnisses

Gemäß § 109 GewO hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf ein Zeugnis, wobei hier zwischen qualifizierten und einfachem Zeugnis unterschieden wird und der Anspruch erst einmal nur auf ein einfaches Zeugnis besteht. Wenn es der Mitarbeiter aber verlangt – was in der Regel der Fall sein dürfte – muss auch ein qualifiziertes Zeugnis erstellt werden.

Arbeitsbescheinigung

Sollte ein Mitarbeiter noch keine Anschlussbeschäftigung haben, so muss er sich arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit melden, um überhaupt erst einmal Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu erhalten.

Im Zuge dessen müssen Sie als Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung der Bundesagentur befüllen. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu EUR 2.000,- Geldstrafe nach sich ziehen kann. Bei unrichtigen Angaben entsteht unter Umständen ein Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen Sie.

Urlaubsbescheinigung

Wenn ein Mitarbeiter im laufenden Jahr ausscheidet, müssen Sie gemäß § 6 Bundesurlaubsgesetz eine schriftliche Urlaubsbescheinigung ausstellen. Diese soll verhindern, dass der Mitarbeiter Doppelansprüche für denselben Zeitraum geltend macht.

Herausgabe von Arbeitsmitteln

Ihr Mitarbeiter muss mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Arbeitsmittel an den Arbeitgeber zurückgeben. Ist der Mitarbeiter zuvor schon freigestellt, können Sie die Arbeitsmittel im Regelfall schon am letzten Arbeitstag zurück verlangen. Vorsicht bei Dienstwägen: diese können meist – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Arbeitsvertrag – erst am letzten Tag des Dienstverhältnisses zurück verlangt werden.

Gegenforderungen

Sollten Sie noch Forderungen gegenüber Ihrem Mitarbeiter haben, sollten Sie diese dringend geltend machen. Ein Zurückbehalten der Arbeitspapiere wird gerne als „Druckmittel“ eingesetzt, ist aber rechtlich kaum haltbar.

Vorsicht bei Mitarbeiterdarlehen: diese sind nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch zurück zu zahlen, sofern dies nicht so vereinbart wurde. Prinzipiell bleiben die einmal getroffenen Tilgungspläne erhalten und Sie müssten das Darlehen kündigen. Eine Verrechnung des noch offenen Darlehensanspruchs wird in der Praxis sehr oft vorgenommen, ist aber eigentlich ohne Zustimmung des Mitarbeiters unzulässig.
Website und Werbemittel

Ein wichtiger Punkt in der heutigen Zeit ist die Nutzung von Fotos etc. auf Websites. Sollten Sie keine Vereinbarungen darüber geschlossen haben, so müssen Sie Daten von ehemaligen Mitarbeitern auf der Homepage bitte zwingend löschen. Hierzu hat ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom Januar 2012 nun eindeutig Stellung bezogen.

 

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