Baubranche: Neue Auslegung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland müssen ausländische Betriebe unbedingt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) beachten und bestimmte Mindeststandards einhalten. Dazu gehören für ausländische Betriebe aus der Baubranche auch verschärfte Aufzeichnungspflichten über die Arbeitszeiten.

Welche Branchen sind von Aufzeichnungspflichten betroffen?
Deutsche Arbeitgeber müssen nach dem MiLoG insbesondere für geringfügig Beschäftigte strenge Aufzeichnungspflichten bei den Arbeitszeiten beachten. Ähnlich muss ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer für die Zeit der Entsendung in Deutschland Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (§ 19 Abs. 1 AEntG). Diese erweiterte Aufzeichnungspflicht tritt ein, wenn auf das Arbeitsverhältnis Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder einer entsprechenden Rechtsverordnung über die Zahlung von Mindestentgelt, die Einziehung von Beiträgen oder über Urlaubsansprüche anzuwenden sind.

Solche Verordnungen und Allgemeinverbindlichkeitserklärungen gibt es für zahlreiche Branchen, z. B. für Gebäudereinigung und das Maler- und Lackiererhandwerk. Allerdings gelten die strengeren Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nur für Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes. Diese Eingrenzung hat das OLG Hamm im Rahmen einer bußgeldrechtlichen Entscheidung gegen einen landwirtschaftlichen Betrieb bestätigt.

Was und wie muss dokumentiert werden?
Ein Arbeitgeber im Bauhaupt- und Baunebengewerbe muss die Arbeitszeiten einschließlich Beginn, Ende und Dauer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzeichnen. Die Aufzeichnungen können elektronisch oder schriftlich geführt werden und sind mindestens zwei Jahre beginnend ab diesem Zeitpunkt aufzubewahren.

Wichtig: Die erweiterte Dokumentationspflicht gilt auch für einen Entleiher im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, dem ein Verleiher einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in Deutschland überlässt.

Eine Ausnahme gilt nach den Bestimmungen der Mindestlohndokumentationsverordnung (MiLoDokV) nur für Arbeitnehmer mit besonderem „Näheverhältnis“ zum Arbeitgeber, sind also nicht anwendbar auf im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder und
  • Eltern des Arbeitgebers.

Die Verletzung der besonderen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 

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