BAG-Urteil zum Dauer-Einsatz von Leiharbeitern

Leiharbeiter, die bei einem entleihenden Unternehmen nicht nur vorübergehend tätig sind, haben dennoch keinen Anspruch auf eine Festanstellung beim Entleiher. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

In § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) heißt es: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“ Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlassung von Leiharbeitern immer nur zeitlich begrenzt erfolgen darf. Doch welche Zeitspanne mit „vorübergehend“ genau gemeint ist, wurde bislang gesetzlich nicht definiert und bleibt für 2014 wohl auch noch in der Schwebe, so die Aussage von Frau Nahles gegenüber der iGZ.

Unabhängig von der Frage, wann genau eine nicht nur vorübergehende Überlassung vorliegt, hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember entschieden: Selbst wenn man im Einzelfall zu dem Schluss kommt, dass eine dauerhafte bzw. nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass dann automatisch ein Arbeitsvertrag beim entleihenden Arbeitgeber zustande kommt.

Leiharbeiter klagte gegen Klinikbetreiber
Der Leiharbeiter hat also auch bei einem Dauer-Einsatz keinen Anspruch auf Festanstellung im Entleiherbetrieb. Der Gesetzgeber habe, so das BAG, bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Die Festlegung solcher Sanktionen sieht das BAG nicht als seine Aufgabe, sondern als Aufgabe des Gesetzgebers an.

In dem Fall vor dem BAG ging es um einen Arbeitgeber, der mehrere Kliniken betrieb. Daneben existierte eine Tochterfirma des Krankenhausbetreibers, die in der Abreitnehmerüberlassung tätig ist. Ein Teil der bei der Tochterfirma angestellten Leiharbeiter wurde in Einrichtungen des Klinikbetriebs eingesetzt. Ein Leiharbeiter wurde 2008 von der Zeitarbeitsfirma als IT-Sachbearbeiter eingestellt und ausschließlich in Einrichtungen des Krankenhausbetreibers eingesetzt. Im Oktober 2011 kündigte der Krankenhausbetreiber den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem IT-Sachbearbeiter.

Der gekündigte Leiharbeiter klagte und vertrat die Auffassung, dass zwischen ihm und dem Krankenhausbetreiber ein Arbeitsverhältnis besteht. Seine Begründung: Die Arbeitnehmerüberlassungsfirma betreibe verbotene Arbeitnehmerüberlassung. Sie sein nur Scheinverleiherin, außerdem sei er nicht nur vorübergehend überlassen worden. Der Krankenhausbetreiber und die Zeitarbeitsfirma waren hingegen der Ansicht, zwischen dem Leiharbeiter und dem Klinikbetreiber sein kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht.

Konsequenz aus dem Urteil
Nach aktuellem Stand können Arbeitgeber Leiharbeiter demnach unbegrenzt beschäftigen, ohne zu riskieren, dass der Leiharbeiter eine Festanstellung einfordern kann. Eine Dauerbeschäftigung von Zeitarbeitskräften deckt sich zwar nicht mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, hat aber nach derzeitigem Rechtsstand keine unmittelbaren negativen Folgen für den entleihenden Arbeitgeber.

Bei entleihenden Unternehmen mit Betriebsrat kann eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung allerdings von vornherein verhindert werden. Denn der Betriebsrat hat über § 99 Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit, die Einstellung eines Leiharbeitnehmers zu blockieren, wenn dessen Einsatz nicht nur vorübergehend erfolgen soll.

Vereinbarungen zur Zeitarbeit im Koalitionsvertrag

  • Geplant ist die Einführung einer Überlassungsdauer von 18 Monaten. Damit wäre eine feste zeitliche Grenze festgelegt und das Kriterium „vorübergehend“ präzisiert. Ausnahmen von der 18-monatigen Überlassungshöchstdauer sollen tarifvertraglich festgelegt werden können.
  • Die Leiharbeitnehmer sollen spätestens nach neun Monaten Einsatzzeit im Entleiherbetrieb dasselbe verdienen wie Festangestellte („equal pay“).
  • Leiharbeitnehmer sollen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen.
  • Leiharbeitnehmer sollen bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten berücksichtigt werden.

 

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