Auszeichnungspflichten auch bei geregelten Arbeitszeiten bei Minijobbern

Alle gewerblichen Arbeitgeber müssen für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen führen (§17 MiLoG).

Dort ist geregelt, dass der Arbeitgeber verpflichtend Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen hat. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Als Nachweis gelten die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen, beispielsweise Einträge in Kalendern oder Listen, am besten mit Vermerk des Aufzeichnungsdatums, um die Einhaltung des Siebentageszeitraums aufzeigen zu können.

Eine Unterzeichnung der erfassten Zeiten durch den Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber helfen, Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Aufzeichnungspflicht entfällt nur für Minijobber in Privathaushalten und bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers).

 

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