Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn eine Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird und von vornherein vertraglich begrenzt ist.
Seit 01.01.2019 gelten für kurzfristige Beschäftigungen die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Diese Grenzen für kurzfristige Minijobs hat der Gesetzgeber für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 von drei auf fünf Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Ab dem 01.11.2020 gelten wieder die ursprünglichen drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Welche Zeitgrenze gilt ist davon abhängig, wie viele Tage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet. Wird die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, darf sie nicht länger als drei Monate bzw. in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 fünf Monate dauern, um als kurzfristig zu gelten. Wird die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, sind die 70 Arbeitstage bzw. in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 115 Arbeitstage zu berücksichtigen.
Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen den Erwartungen die Zeitgrenze, tritt von dem Tag, ab dem das Überschreiten erkennbar wird, Versicherungspflicht ein.
Praxistipp: Eine Beschäftigung, die nur in der Zeit zwischen dem 01.03.2020 und 31.10.2020 ausgeübt wird und auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist, ist kurzfristig. Eine Beschäftigung, die bis zum 29.02.2020 begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen. Zum 01.03.2020 tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, sodass ab diesem Zeitpunkt die längere Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Ab 01.03.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet ist.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat am 01.02.2020 eine Aushilfsbeschäftigung in einer Tankstelle aufgenommen. Sie verdient 1.000 Euro im Monat. Die Beschäftigung wurde bereits bei Beginn bis zum 31.05.2020 befristet.
Ergebnis: Am 01.02.2020 galten für die kurzfristigen Minijobs noch die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Danach beurteilt liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Zeit von Februar 2020 bis Mai 2020 vor. Durch die neue Übergangsregelung ist die Beschäftigung zum 01.03.2020 neu zu beurteilen. Da seit 01.03.2020 die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen gelten, liegt ab diesem Zeitpunkt bis zum 31.05.2020 eine kurzfristige Beschäftigung vor.
Eine Beschäftigung, die bis zum 31.10.2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen. Zum 01.11.2020 tritt kraft Gesetz eine Änderung in den Verhältnissen ein. Somit ist zum 01.11.2020 wieder die kürzere Zeitdauer zu berücksichtigen. Ab 01.11.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.
Beispiel: Eine Verkäuferin nimmt zum 01.07.2020 eine Aushilfsbeschäftigung auf. Sie verdient 1.000 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30.11.2020 befristet.
Ergebnis: Zu Beschäftigungsbeginn am 01.07.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen anzuwenden sind. Zum 01.11.2020 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt gelten wieder die Grenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Aus diesem Grund liegt ab dem 01.11.2020 keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Es besteht ab dem 01.11.2020 Versicherungspflicht.