Ausübung einer Beschäftigung neben dem Bezug von Bürgergeld – so viel ist anrechnungsfrei

Seit 01.01.2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Es wird in zwei Schritten umgesetzt. Einmal zum 01.01.2023 und 01.07.2023. Für viele Arbeitgeber stellt sich die Frage, inwieweit das Einkommen aus einer Beschäftigung anrechnungsfrei beim Bürgergeldbezieher ist.

 

Bürgergeld wird nur gewährt, wenn ein Mensch seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen decken kann. Generell wird das erzielte Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Um Anreize für eine Arbeitstätigkeit zu schaffen, gibt es aber Einkommensfreibeträge. Somit ist ein anrechnungsfreier oder nur zum Teil anrechenbarer Zuverdienst zum Bürgergeld möglich:

•            Von monatlichen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit sind pauschal 100 Euro anrechnungsfrei, die ersten 100 Euro von einem Verdienst können also immer behalten werden, werden also NICHT auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet.

•            Von den darüberhinausgehenden Einnahmen sind dann

•                          für den Teil zwischen 101 und 520 Euro 20 Prozent,

•                          von dem Teil zwischen 521 und 1.000 Euro 20 Prozent (ab dem 01.07.2023 dann 30 Prozent) und

•                          von dem Teil zwischen 1.001 und 1.200 Euro nochmals zehn Prozent anrechnungsfrei.

•            Für Bürgergeldbezieher, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

 

Beispiel Bürgergeldbezieher mit Kind:

Ein Bürgergeldbezieher mit einem minderjährigen Kind erhält aus einer Teilzeitbeschäftigung ein Gehalt von 600 Euro Brutto monatlich.

Der Bezieher darf die ersten 100 Euro als Grundfreibetrag komplett behalten. Von seinem übrigen Brutto-Gehalt, hier also 500 Euro, darf der Bezieher 150 Euro behalten (30% x 500 Euro). Insgesamt werden von den 600 Euro monatlich 250 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

 

Bei der geringfügigen Beschäftigung von Minijob-bern ergeben sich keine Besonderheiten für die Einkommensanrechnung auf das Bürgergeld.

Beispiel: Ein lediger Bürgergeldbezieher hat einen Minijob von 520 Euro monatlich.

Von den monatlichen 520 Euro werden 184 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet (100 Euro Grundfreibetrag + 20% x 420 Euro) .

 

Verdienen Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung mehr als 520 Euro, gelten sie immer als berufsmäßig beschäftigt. Sie dürfen keine kurzfristige Beschäftigung mit einem Verdienst über 520 Euro ausüben.

 

Beispiel: Ein Bürgergeldbezieher mit einem Minderjährigen Kind ist ab Januar 2023 für drei Monate beschäftigt und verdient 800 Euro brutto monatlich.

Es liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, weil der Verdienst über 520 Euro liegt; hier handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor. Das monatliche Arbeitsentgelt liegt zwischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro. Es besteht Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. on den monatlichen 800 Euro brutto werden 240 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet (100 Euro Grundfreibetrag + 20% x 700 Euro).

 

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