Wie bereits erläutert, dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern noch bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) gewähren.
Ganz wichtig: die ZAHLUNG muss spätestens am 31.12.2024 erfolgen, ansonsten wird diese steuer- und beitragspflichtig. Wenn Sie also Ihre Zahlungen für den Dezember erst Anfang Januar ausführen, dann wäre dies zu spät: die Zahlung für die IAP muss vor dem 31.12.2024 bzw. spätestens an diesem erfolgen, notfalls als Vorschuss außerhalb der Abrechnung gezahlt werden.
Noch einmal kurz die Rahmenbedingungen der IAP:
- der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Es handelt sich bei der IAP um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in Raten oder anteilig ausgezahlt werden kann.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung oder Verwendung einer entsprechenden Lohnart.
- Wenn Sie weitere Details wissen möchten: das BMF hat FAQs dazu definiert: Bundesfinanzministerium – FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz