Bei vorzeitig bezogenen Altersrenten kann nach dem Flexirentengesetz ab 1. Juli 2017 eine Zuzahlung des Arbeitgebers schon früher erfolgen als bisher.
Wird eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, ist der Rentenbezug mit Abschlägen in Höhe von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente verbunden.
Die Abschläge gleichen die Kosten der Rentenversicherung für den längeren Rentenbezug aus.
Ausgleich der Abschläge
Bereits nach aktuellem Recht besteht die Möglichkeit, die Rentenabschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen.
Diese Möglichkeit wird jedoch nur selten in Anspruch genommen (rd. 1.000 Fälle pro Jahr), da ein relativ hoher Beitrag zu zahlen ist und die Beitragszahlung grundsätzlich erst ab dem 55. Lebensjahr erfolgen kann. Die Höhe der Beitragszahlung hängt dabei vom Umfang der Rentenminderung und der Dauer der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente ab. Der Ausgleichsbetrag steigt, je höher der auszugleichende Abschlag ist und je früher die Rente in Anspruch genommen wird. Für den vollen Ausgleich einer Rentenminderung wären bei einem in den alten Bundesländern erworbenen Anspruch auf Altersrente in Höhe von 1.500 Euro zum Beispiel in etwa die folgenden Beiträge zu zahlen:
Die Beitragszahlung kann auch in Teilzahlungen erfolgen. Dabei sind bis zu zwei Teilzahlungen pro Jahr möglich.
Frühere Beitragszahlung möglich
Durch das Flexirentengesetz wird eine größere zeitliche Streckung der Beitragszahlung ermöglicht. Ab 1. Juli 2017 kann die Beitragszahlung bereits ab dem 50. Lebensjahr erfolgen.
Die konkrete Höhe der Beiträge kann der besonderen Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers über die voraussichtliche Minderung der Altersrente entnommen werden. Sie
enthält die voraussichtliche Höhe der Altersrente, abgestellt auf den beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und
den Beitrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden könnte.
Arbeitgeberfinanzierte Ausgleichszahlungen
Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung, sind 50 % der Beiträge steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Wird eine Abfindungszahlung wegen der Beendigung der Beschäftigung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt, kann der vollständige Beitrag beitragsfrei gewährt werden.
Fazit: eine Abfindung, je nach deren Gestaltung, ist hier also oftmals wirkungsvoller.