AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEM MINDESTLOHN

Seit dem 1.1.2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn. Die darin geregelten zusätzlichen Aufzeichnungspflichten bergen Diskussionsstoff: Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Sie sind ferner verpflichtet, diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgebenden Zeitpunkt aufzubewahren. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.

Nachweispflichten
Die Unterlagen müssen für mindestens zwei Jahre vorgehalten werden. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung aufzubewahren.
Werden die Unterlagen nicht vorgehalten, drohen Bußgelder, z.B.
– eine Aufzeichnung nicht,
– nicht richtig,
– nicht vollständig oder
– nicht rechtzeitig erstellt oder
– nicht oder
– nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

Die Ordnungswidrigkeit wird mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet.

 

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