Aufwendungen bei Schwanger- und Mutterschaft

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sieht vor, dass Arbeitgebern die Aufwendungen bei Schwanger- und Mutterschaft ihrer Arbeitnehmerinnen in vollem Umfang erstattet werden. In diesem Zusammenhang
spricht man vom Erstattungsverfahren U 2. Die Betriebe unterliegen dabei keinerlei Beschränkung. Dieses Verfahren unterscheidet sich vom Verfahren U 1, denn dort besteht nur für solche Unternehmen
Anspruch auf einen teilweisen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen in Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung bei Krankheit, in denen regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Seit 30.10.2012 finden sich die Vorschriften über die Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft durch die Krankenkassen im SGB V wieder. Frauen erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss. Dieser Zuschuss unterliegt nicht der Lohnsteuerpflicht und damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Der Zuschuss ermittelt sich aus der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt, also dem Netto der Arbeitnehmerin. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt gezahlt wurde, bleiben außer Betracht. Zum Mutterschaftsgeld gehört auch das Mutterschaftsgeld, das für nichtkrankenversicherte Frauen gezahlt wird.

Erstattet werden:
■■ der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschusses zum Mutterschaftsgeld,
■■ das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelts sowie
■■ die auf die vorstehenden Arbeitsentgelte entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung.

Auch für die Zeiten von Beschäftigungsverboten gilt dieser Erstattungsanspruch, wobei davon
■■ individuelle Beschäftigungsverbote für werdende Mütter,
■■ Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
sowie
■■ Mehr-, Nacht- oder Sonntags- bzw. Feiertagsarbeitsverbote
umfasst sind.

Sachleistungen, die einen Teil des Verdienstes bilden, sind während der Beschäftigungsverbote weiter zu gewähren. Kann die Frau die Sachleistungen nicht im Empfang nehmen, weil sie wegen eines Beschäftigungsverbots mit der Arbeit aussetzt, sind die Sachleistungen vom Arbeitgeber in bar abzugelten.

Einzelheiten zur Erstattung
Die Satzung der zuständigen Ausgleichskasse kann zwar die Höhe der Erstattung des wegen Krankheit fortgezahlten Entgeltes, nicht aber die Erstattung der Schwangerschafts- und Mutterschaftsaufwendungen einschränken. Sie kann aber eine pauschale Erstattung des vom Arbeitgeber zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das gezahlte Arbeitsentgelt bestimmen.

Wichtig ist aber: als Arbeitgeber müssen Sie die Erstattung beantragen. Seit 2011 muss dieser Antrag maschinell erstellt und übermittelt werden. Die vom GKVSpitzenverband festgelegten Grundsätze für den Datenaustausch legen u. a. Übertragungswege sowie weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf und Aufbau der Datensätze fest. Sie sollten keinesfalls auf die Erstattungen verzichten, da hier schnell erhebliche Summe zu Lasten des Arbeitgebers auflaufen können.

 

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