Geschenke an Kunden und Geschäftspartner können bekanntlich nach § 37b EStG mit der 30-prozentigen Pauschalsteuer versteuert werden, damit der bedachte Geschäftspartner den Wert der erhaltenen Zuwendung nicht als Einnahme versteuern muss. Eine Feststellung der Oberfinanzdirektion Frankfurt sorgt hier nun für eine Erleichterung: Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner bis 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer bleiben ab sofort steuerfrei.
Mit anderen Worten: Für Zuwendungen an Dritte muss keine Pauschalsteuer abgeführt werden, wenn es sich bei den Präsenten um Aufmerksamkeiten handelt. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses übergeben werden.