Die Sachbezugswerte, die früher wahlweise zur Kürzung von EUR 4,80 und EUR 9,60 angewandt werden konnten, haben ja stark an Bedeutung verloren.
Wichtig zu beachten ist, dass unabhängig von einer abweichenden Angabe auf der Rechnung immer EUR 4,80 gekürzt werden, wenn Verpflegungsmehraufwand gewährt wird.
Generell gilt bei Verpflegungsmehraufwand zu beachten: wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter einladen, muss bei Ihren Arbeitnehmern ein Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen erfolgen. Wenn jedoch Kunden Ihre Mitarbeiter einladen, ist dies nicht notwendig.
Darüber hinaus gilt weiterhin die wichtige Unterscheidung in betrieblich veranlasste Essen – sogenannte Arbeitsessen – und Essen mit Kundenbeteiligung. Essen, bei denen Kunden teilnehmen, gelten entsprechend den Voraussetzungen als lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wobei auch die Mitarbeiter von Muttergesellschaften aus dem Ausland als Externe zu betrachten sind.