Anwälten in Unternehmen droht Versicherungspflicht

Abhängig beschäftigte Syndikusanwälte haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Drei Juristen, die alle abhängig beschäftigt waren, hatten gegen die Deutsche Rentenversicherung geklagt. Das Bundessozialgericht entschied, dass eine Befreiung zugunsten  des berufsständigen Versorgungswerks nicht mehr zulässig ist. Die Kläger seien abhängig beschäftigt und deshalb pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar sind sie zugleich Pflichtmitglieder im berufsständischen Versorgungswerk, üben aber bei ihren Arbeitgebern keine reine Tätigkeit als Rechtsanwalt aus.

Nach verfassungs- und berufsrechtlicher Rechtsprechung zur Tätigkeit von Anwälten ist derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitsgeber steht, nicht als Rechtsanwalt tätig. Er agiert nur in seiner freiberuflichen versicherungsfreien Beschäftigung außerhalb des Arbeitsverhältnisses als Rechtsanwalt. Deshalb kommt eine Befreiung von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.

Dies gilt insbesondere bei Arbeitgeberwechseln zu beachten, da die Befreiung dann jedes Mal neu beantragt werden muss.

 

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