HIER MÜSSEN 5 VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SEIN
- Vertragliche Vorausssetzungen – Es muss im Arbeitsvertrag des Einzelnen Mitarbeiters die einseitige Beantragung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber gestattet sein oder aber eine Betriebsvereinbarung dazu bestehen, wenn es einen Betriebsrat gibt. Ist dies nicht der Fall, kann dies nachgeholt werden. Gerne können wir hier bei der Erstellung von Vertragsnachträge etc. unterstützen.
- Erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall – Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe (z. B. fehlende Folgeaufträge) haben oder durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand-/Unwetterkatastrophe) zustande kommen. Er muss unvermeidbar sein
NEU: Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Bislang galt die Regelung, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden).
Außerdem muss der Arbeitsausfall temporär sein und Mindesterfordernisse müssen erfüllt werden
NEU: 10 % der Beschäftigten sind wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen; bislang waren es 1/3 der Beschäftigten.
Es bleibt: vor Gewährung von Kurzarbeitergeld sollte geprüft werden, ob man durch Urlaube und Abbau von Überstundenkonten Kurzarbeitergeld vermeiden kann. Grundsätzlich kann aber vom Arbeitgeber nicht gefordert werden, Mitarbeiter in Urlaub zu „zwingen“. Sofern jedoch der Urlaub z. B. durch bereits erfolgte Beantragung gewährt wurde und dieser auf einen Zeitraum festgelegt wurde, der von der Kurzarbeit erfasst wird, darf von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit NICHT abgewichen werden. Ebenfalls sind „Alturlaubsansprüche“ aus dem vergangenen Urlaubsjahr abzubauen.
- Betriebliche Voraussetzungen – mindestens 1 Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftig sein. Möglich ist auch, nur für eine Abteilung Kurzarbeitergeld zu beantragen.
- Persönliche Voraussetzungen – betrifft die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Kurzarbeitergeld wird nun für jene gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
- Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit – Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss Kurzarbeit schriftlich melden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
ABLAUF ZUM ANTRAG
Das Antragsverfahren sieht vor, dass Arbeitgeber zuerst ihre Mitarbeiter darüber informieren. Dann kann der Antrag an die zuständige Arbeitsagentur gestellt werden. Diese prüft die Gründe und bewilligt ggf. das Kurzarbeitergeld.
▀ Sie beantragen das Kurzarbeitergeld Online über folgenden Link in Form einer Anzeige über den Arbeitsausfall:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
▀ Alternativ können Sie das Formular unter folgendem Link befüllen / KuG 101:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf