Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, können einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent des Bruttostundenlohns verlangen – soweit keine anderweitigen tariflichen Regeln im Unternehmen gelten. Ein Anspruch auf diese Vergütung ergibt sich aus § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes. Das BAG hat in diesem Zusammenhang das Gesetz konkretisiert und feste Grenzen vorgegeben: Für die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist demnach ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn angemessen. Alternativ kann dafür auch Freizeit gewährt werden.
Durch die besondere Belastung bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch auf 30 Prozent.