Anspruch auf Durchschnittsvergütung auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit

Auch das BAG hat nun ein Machtwort gesprochen und den Anspruch auf die durchschnittliche Vergütung der letzten 13 Wochen bestätigt. Diskutiert wurde, ob Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung, an Feiertagen sowie für Urlaubsabgeltung einen Anspruch auf die höhere Durchschnittsvergütung haben. Im vorliegenden Fall erhielt die Mitarbeiterin den Mindestlohn an sich pro Stunde, aber nicht die Mehrstunden, die bei Feiertagen, Krankheitszeiten etc. eigentlich denkbar gewesen wäre.

Die Richter gaben der Klägerin recht. Nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Mitarbeiter das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung beläuft sich gemäß § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten 13 Wochen. Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Regelung richtet, die – wie im zu entscheidenden Fall – keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält.

 

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