Annahmeverzugslohn kann sich nach Höchstarbeitszeit berechnen

Gerät der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, kann der Arbeitnehmer für die nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen. Grundlage ist die wöchentliche Arbeitszeit. Ist diese im Arbeitsvertrag unklar formuliert, richtet sich der Verzugslohn bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis nach der maximalen Arbeitszeit. Das hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern klargestellt.

Im Urteilsfall war für eine Servicekraft eines Hotels im Arbeitsvertrag nur geregelt, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit von Montag bis Sonntag an sechs Tagen in der Woche nach den betrieblichen Anforderungen richtet und durch den Auftraggeber entsprechend festgelegt wird.

Der Arbeitgeber kündigte mit Schreiben vom 19.11. fristlos. Das LAG stellte auf die Klage der Servicekraft hin den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12. fest. Also verlangte die Servicekraft Annahmeverzugslohn für die Zeit nach Zugang der Kündigung. Dieser richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Das Fatale für den Arbeitgeber: Er hatte die genau geschuldete Arbeitszeit vertraglich nicht eindeutig festgelegt. Deshalb orientierte sich das LAG bei der Höhe des Verzugslohns an den tatsächlich praktizierten Zeiten vor der Kündigung und damit zählt die Arbeitszeit von sechs Wochen à acht Stunden, also 48 Stunden – weitere Überstunden wurden nicht anerkannt, da außerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegend.

Praxistipp: nur klare Regelungen über die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag schützen vor überhöhten Nachzahlungen im Kündigungsfall.

 

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