Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Entschädigung auch bei Nichtbesetzung der Stelle

War das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anfangs ein gewisses Schreckgespenst, ist es mittlerweile für viele in den Hintergrund gerückt. Gerade im Bereich der Stellenausschreibung und –neubesetzung bringt es aber immer wieder neue Herausforderungen mit sich.
Wird z. B. in einer Stellenausschreibung ausdrücklich ein „Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren“ gesucht, liegt eine Diskriminierung älterer Bewerber wegen ihres Alters vor. Ein Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf Entschädigung kann der Arbeitgeber nicht mit der Begründung ablehnen, er habe gar keinen neuen Mitarbeiter eingestellt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.08.2012 entschieden. Für einen Entschädigungsanspruch komme es nicht darauf an, ob die ausgeschriebene Stelle auch besetzt werde.
Ob dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch zusteht, muss im Einzelfall entschieden werden. Kriterien sind dabei unter anderem, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob er wegen seines Alters nicht eingestellt wurde.
Praxistipp: Stellenausschreibungen sollten unbedingt so formuliert werden, dass Eingrenzungen des Bewerberkreises durch die im AGG genannten Kriterien (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) unterlassen werden bzw. nur dann vorgenommen werden, wenn es hierfür einen nach dem AGG anerkannten Rechtfertigungsgrund gibt.

 

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