Aktuelle Folge des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und Handlungspflicht am 01.10.2018

Mit Wirkung zum 1. April 2017 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) angepasst.. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsvorschrift „droht“ nun der Ablauf der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zum 30. September 2018.

Mögliche Reaktion auf den Ablauf der Überlassungshöchstdauer

Auf den Ablauf der Überlassungshöchstdauer kann aus Kundensicht mit der Beendigung des Einsatzes des betreffenden Zeitarbeitnehmers durch die Abmeldung oder Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages reagiert werden. Dies löst jedoch nicht das Problem, da in der Regel der Beschäftigungsbedarf, der über den Zeitarbeitnehmer abgedeckt werden soll, fortbesteht.

Der Kunde hat die Möglichkeit, den Zeitarbeitnehmer in ein (auch sachgrundlos befristetes) Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Alternativ kann ein anderer Zeitarbeitnehmer den bisher eingesetzten Mitarbeiter ablösen. Entsprechende Rotationen sind auch auf einem Dauerarbeitsplatz des Kunden möglich. Nach einer Unterbrechung von drei Monaten und einem Tag kann der ursprüngliche Zeitarbeitnehmer auf den betreffenden Arbeitsplatz erneut 18 Monate eingesetzt werden.

Es existieren weitere Ansätze, Zeitarbeitnehmer de facto über 18 Monate hinaus bei einem Kunden einzusetzen.

Große Diskussion löst derzeit die sogenannte „Festhaltenserklärung“ aus, in welcher ein Leiharbeitnehmer vorgibt, dass er NICHT zum Kundenunternehmen wechseln WILL. Gründe dafür sind nicht zu benennen, daher kann wie folgt formuliert werden:

„Mir, [Vor- und Zuname des Arbeitnehmers], wohnhaft in [Anschrift des Leiharbeitnehmers] ist bekannt, dass nach dem Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen mir und [Bezeichnung des Entleihers] als zustande gekommen gilt. Ich widerspreche der Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit [Bezeichnung des Entleihers]. Ich erkläre, dass ich stattdessen an meinem bisherigen Arbeitsvertrag mit [Bezeichnung des Verleihers] festhalte.“

Rechtlich wichtig sind noch folgende Punkte:

Die Festhaltenserklärung muss schriftlich erfolgen: Dem Empfänger muss daher ein vom Leiharbeitnehmer unterschriebenes Originaldokument zugehen.

Dem Leiharbeitnehmer steht ein Wahlrecht zu. Er darf die Festhaltenserklärung wahlweise entweder gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher abgeben. Zur Sicherheit sollte sich der Leiharbeitnehmer den Zugang der Erklärung bestätigen lassen.

Der Leiharbeitnehmer muss die Festhaltenserklärung innerhalb einer Frist von einem Monat abgeben. Maßgeblich ist dabei der Zugang beim Empfänger. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.

Die Festhaltenserklärung ist darüber hinaus gem. § 9 Abs. 2 AÜG nur wirksam, wenn

„1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in irgendeiner Agentur für Arbeit vorlegt,

2. diese Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und

3. die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.“

Die Monatsfrist beginnt zu laufen, sobald das Arbeitsverhältnis zum Verleiher unwirksam und kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, also in den aktuellen Fällen am 01.10.2018

Bisher ist jedoch unklar, ob diese Festhaltenserklärung dann vor den angekündigten Bußgeldern des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes schützt. Logisch wäre es, da diese Regelung sonst gar keinen Eingang in das Gesetz hätte finden dürfen. Rechtlich sicher ist es nicht, da bis dato eine bindende Stellungnahme vom BMAS dazu fehlt, wir warten aber aktuelle auf die Rückmeldung dazu.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie dazu weitere Informationen wünschen.

 

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