Die Bundesagentur für Arbeit hat aktuell die „Weisung 202003015 -Verbesserungen für das KUG“ veröffentlicht. Die Weisung hat eine Gültigkeit vom 27.03.2020 bis zum 31.12.2020. Sie gibt Aufschluss darüber, welche Voraussetzungen die BA an die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach Erlass der „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV)“ knüpft.
Wichtig ist:
Kurzarbeit kann grundsätzlich auch rückwirkend vereinbart werden.
Für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld bleibt es grundsätzlich bei dem zweistufigen Verfahren von Anzeige und monatlicher Abrechnung.
Folgende Vereinfachungen sind befristet bis 31.12.2020 vorgesehen:
- Die Gründe für den Arbeitsausfall sind in einfacher Form darzulegen. Die Anzeige wird auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht, aber bei Bedarf zur Prüfung vorgehalten werden.
Die Prüfungen werden verschoben, bis die krisenhafte Situation beendet ist.
- Anstelle des bisherigen Antragsvordrucks gibt es vorübergehend die Möglichkeit, einen Kurzantrag zu stellen.
- Der bisherige Antrag KUG 107 und die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste KUG 108 wurden aktualisiert.
- Für große Unternehmen kann eine Zentralisierung des gesamten Verfahrens zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld in Vereinbarung mit der BA vorgenommen werden.
- Die BA sieht bis zum 31. Dezember 2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.