Generell müssen Arbeitgeber alle drei Jahre die Notwendigkeit der Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen prüfen und über einen angemessenen Inflationsausgleich entscheiden. Will der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen nicht anpassen, unterliegt er strengen Nachweispflichten. Als Anpassungsmaßstab gilt dabei der Preisindex für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Haushalts von Arbeitnehmern mittleren Einkommens.
Das Unternehmen muss dabei prognostizieren, dass es den Anpassungsbedarf nicht aufbringen kann, ohne übermäßig belastet zu werden. Grundlage ist die betriebswirtschaftliche Entwicklung über mindestens drei Jahre.