Innerhalb Europas hat man sich nun weitestgehend an die digitale A1-Bescheinigung gewöhnt: Ab 2021 wird das elektronische Antragsverfahren zum Nachweis der Sozialversicherung auf weitere Personenkreise und Situationen ausgeweitet.
Die wohl wichtigste Neuerung: Die A1-Bescheinigung muss ab Januar 2021 nicht mehr ausgedruckt werden. Der entsprechende Artikel im vierten Sozialgesetzbuch wurde angepasst, so dass der Arbeitgeber die Bescheinigung „der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht“. Bisher muss diese ausgedruckt und dem Beschäftigten ausgehändigt werden (§ 106 SGB IV).
Problem ist aber, dass das jeweilige Land trotzdem einen Ausdruck verlangt. Daher müssen Arbeitnehmer diesen wohl weiterhin mit sich führen.
Für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist ab dem nächsten Jahr ebenfalls das elektronische Antragsverfahren obligatorisch. Gleiches gilt für Mitarbeiter von Flug- und Kabinenbesatzungen mit Heimatbasis in Deutschland. Einen Online-Antrag müssen auch Seeleute auf Schiffen stellen, für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten (Artikel 11 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 ). Den Antrag stellt das Unternehmen oder die Person, von der das Entgelt gezahlt wird.
Der digitale Antrag auf eine A1-Bescheinigung gilt künftig auch für Selbstständige – allerdings erst ab 2022. Die genaue Ausgestaltung der elektronischen A1-Meldepflicht müssen die Sozialversicherungsträger noch festlegen. Für Selbstständige gilt laut EU-Verordnung: Wer bis zu 24 Monate lang im Ausland eine ähnliche Tätigkeit ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats – also dem Land, in dem er gewöhnlich als Selbstständiger erwerbstätig ist (Artikel 12, Abs. 2 VO (EG) 883/2004 ). Um bei grenzüberschreitenden Einsätzen darüber einen Beleg vorlegen zu können, ist bisher nur der schriftliche Antragsweg für eine A1-Bescheinigung möglich.
Wie können Selbstständige künftig elektronisch den A1-Antrag an den Sozialversicherungsträger übermitteln? Während Arbeitgeber auf ihr systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm zurückgreifen, sollen Selbstständige künftig eine sogenannte Ausfüllhilfe nutzen. Hier steht sv.net zur Verfügung, eine von den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtete Anwendung zur Abgabe von Meldungen. Sie ermöglicht den sicheren Datenaustausch mit der Sozialversicherung. Nutzer registrieren sich einmalig mit ihrer Betriebsnummer, die sie bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Wichtigster Punkt dürfte aber sein: auch für den Mehrstaatenantrag ist die Papierära beendet, die bisher per Post an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) übermittelt wurden. So kann die Feststellung der sogenannten gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten künftig auch vom Arbeitgeber elektronisch beantragt werden. Das Gleiche gilt für Ausnahmevereinbarungen.