Der Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) hat ausgedient. Zum Jahresbeginn ist er durch den Versicherungsnummernachweis abgelöst worden. Auch wenn man sich an den neuen Begriff gewöhnen müssen, für die Praxis ist diese neue Handhabung nichts Neues.
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) hat der Gesetzgeber nun die Praxis im Gesetz abgebildet. Alle bisher ausgestellten SV-Ausweise bleiben weiterhin gültig. Neu eingestellte Beschäftigte sind nicht mehr verpflichtet, den Versicherungsnummernachweis bzw. dessen Vorgänger – den SV-Ausweis – vorzulegen. Stattdessen erfolgt im Rahmen der Meldeverfahren jetzt in jedem Fall, in dem einem Arbeitgeber keine Versicherungsnummer vorgelegt wird, automatisch eine Abfrage zur Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Antwort wird dann in der Regel automatisch im Abrechnungssystem gespeichert.
Der Arbeitgeber muss die Personaldaten nach wie vor einem amtlichen Dokument entnehmen und diese in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Zur eindeutigen Zuordnung sind neben Namen und Geburtsdatum auch der Geburtsort und das Geburtsland anzugeben.
Spätestens dann, wenn jemand in Deutschland erstmals eine Beschäftigung aufnimmt, vergibt die Rentenversicherung für diese Person eine Versicherungsnummer. Diese Nummer – abgekürzt VSNR oder auch „RVNR“ (Rentenversicherungsnummer) — identifiziert die versicherte Person eindeutig und begleitet sie durch ihr ganzes Berufs- und Rentenleben. Sie stellt u.a. sicher, dass die eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung dem richtigen Konto zugeordnet werden. Sie muss daher bei allen Meldungen zur Sozialversicherung korrekt angegeben werden.