A1-Bescheinigungen für mehrere Länder – typische Konstellationen
Sie benötigen immer wieder A1-Bescheinigungen für die gleichen Mitarbeiter, die in Projekten in verschiedenen Ländern eingesetzt werden? Um den Aufwand für die Beantragung in Grenzen zu halten, gibt es – je nach Konstellation – praktikable Lösungen.
Fall 1: Ein Mitarbeiter betreut immer wieder Kunden in den Niederlanden und fährt regelmäßig dorthin. Hier kann pauschal eine A1-Bescheinigung für 24 Monate beantragt werden.
Die A1-Bescheinigung wird für die Dauer von maximal 24 Monaten ausgestellt, wenn der Mitarbeiter regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in dem jeweiligen Staat tätig ist.
Fall 2: Ein Vertriebsmitarbeiter besucht immer wieder Kunden in verschiedenen EU-Staaten. Er benötigt dafür eine A1-Bescheinigung, müsste aber – den Regeln zufolge – nach Ablauf der 24 Monate für zwei Monate pausieren, bis eine neue A1-Bescheinigung ausgestellt wird.
Damit auch nach Ablauf der 24 Monate weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, kann unter bestimmten Umständen eine Ausnahmevereinbarung mit der jeweils zuständigen Stelle im Ausland vereinbart werden. Eine solche Ausnahmevereinbarung wird im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Stellen getroffen. Auf deutscher Seite ist dies der GKV-Spitzenverband mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Handelt es sich um mehrere Staaten, müssen Ausnahmevereinbarungen für jedes einzelne Land abgeschlossen werden.
Fall 3: Ein Mitarbeiter soll für die nächsten zwölf Monate die Produkteinführung im gesamten europäischen Raum betreuen und vor Ort Kunden besuchen. Oftmals wird versucht, hierfür eine pauschale A1-Bescheinigung für alle EU-Staaten zu beantragen. Das Sozialversicherungsrecht kann aber nur für die Länder festgelegt werden, in denen Mitarbeiter gewöhnlich eingesetzt werden. Eine pauschale Festlegung für sämtliche Mitgliedsstaaten ist somit nicht möglich.