Immer wieder gab es Rückfragen zur Handhabung der Urlaubskürzung bei Kurzarbeit und wir hatten hier immer eine eher konservative Betrachtungsweise empfehlen. Diese wurde nun auch durch das ArbG Osnabrück bestätigt.
Der Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer NICHT anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen kürzen, wenn keine Kurzarbeit Null zugrunde liegt, also nicht wirklich 100 % Kurzarbeit verhängt wurde, der Mitarbeiter also völlig ohne Arbeitseinsätze ist.
Bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf Null herabgesetzt wird, besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wie bei einem „Sabbatical“. Vielmehr zeigt die vergleichbare Lage zu sonstigen Ruhenstatbeständen im Arbeitsverhältnis, z. B. bei Elternzeit nach dem BEEG, dass. hierfür anteilige Urlaubskürzung gesetzlich möglich ist. Das Gericht sieht es deshalb als verfehlt an, der Kurzarbeit im Urteilsfall die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen, wie bei einem länger andauernden Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Denn die Kurzarbeit fand nur an einzelnen Tagen statt, war kurzfristig eingeführt worden und konnte mit einer Ansagefrist von zwei Werktagen beendet oder reduziert werden.