Arbeitsrechtlicher Umgang mit Urlaubsrückkehrern

Mit Wirkung zum 01.08.2021 trat die neue Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren durch das Coronavirus (CoronaEinreiseV) in Kraft. Sie ist gültig bis zum Ablauf des Jahres 2021.

 

Die Verordnung sieht eine Anmeldepflicht mittels elektronischer Einreiseanmeldung und die Notwendigkeit eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises sowie eine Absonderungspflicht nach der Einreise vor. Die Quarantäneregelung wird zunächst bis einschließlich zum 30. September 2021 angewendet.

 

Risikogebiete werden nur noch in Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete unterschieden. Nicht geimpfte oder nicht genesene Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, müssen eine zehntägige Quarantäne antreten. Diese kann frühestens ab dem fünften Tag durch Nachweis eines negativen Testergebnisses beendet werden. Bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung automatisch fünf Tage nach der Einreise. Für Genesene oder Geimpfte endet die Absonderung sofort, wenn sie einen entsprechenden Nachweis an die zuständige Behörde übermitteln. Die Quarantäne entfällt für Personen, die ihren Impf- bzw. Genesenenstatus vor der Einreise nachweisen. Wird das betroffene Hochrisikogebiet nach der Einreise und vor dem Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als solches eingestuft, endet die Absonderung.

 

Für Einreisende, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet waren, besteht ausnahmslos eine 14-tägige Absonderungspflicht. Wird es nach der Einreise und während der Absonderungszeit nur noch als Hochrisikogebiet eingestuft, gelten die oben genannten Regelungen für Hochrisikogebiete.

 

Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten. Davon kann unter anderem die Anordnung von Homeoffice erfasst sein. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht möglich und sieht die CoronaEinreiseV – wie bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet – eine Quarantänepflicht vor, besteht nach herrschender Meinung kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Eine Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist hier nicht mehr erforderlich, da der Arbeitnehmer bereits nach der Verordnung verpflichtet ist, in häuslicher Quarantäne zu bleiben. Auch kann in diesen Fällen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen sein. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 Alt. 2 IfSG erhalten Arbeitnehmer keine Entschädigung, wenn sie eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet (Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet) hätten vermeiden können.

 

Weitere  Fragen, die sich im Umgang mit Urlaubsrückkehrern stellen, haben wir in einem Leitfaden beantwortet. Er beschäftigt sich insbesondere mit

  • dem Fragerecht des Arbeitgebers nach der Einstufung des Urlaubsortes als Risikogebiet
  • dem Fragerecht zum Impfstatus des Arbeitnehmers,
  • der Möglichkeit, die Arbeitsleistung von Zuhause zu erbringen
  • der Freistellung nach der Rückkehr aus dem Urlaub.

 

Bei Interesse unterstützen wir Sie hier gerne im Detail.

 

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge