Der Fortsetzungskrimi 44 Euro Sachbezug geht weiter und nun wohl in die letzte Runde….
Wie berichtet stand im Ergebnis des Treffens der Referatsleiter Steuern Bund-Länder am 19.01.2021 noch eine Übergangsregelung für Open Loop Karten bis Ende 2021 im Raum.
Dagegen wurde vor Fristablauf am 02.02.2021 ein Abteilungsleitervorbehalt erklärt und damit war die intendierte Übergangs- bzw. Nichtbeanstandungsregelung bis auf weiteres ausgesetzt.
Im Nachgang zur Sitzung vom 19.01.2021 der Referatsleiter Bund-Länder Steuern wurde der Abteilungsleitervorbehalt kurzfristig zurückgezogen.
Damit ist jetzt theoretisch die am 19.01.2021 abgestimmte Nichtbeanstandungsregelung in Kraft getreten.
Dies bedeutet: bis zum 31.12.2021 wird die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn Gutscheine und Sachbezugskarten die ZAG-Kriterien nicht erfüllen (§ 8 Abs 1. Satz 3 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG). Damit können auch so genannte „Open Loop“ Karten noch bis zum Ende 2021 – entgegen der gesetzlichen Regelung – sanktionsfrei als Sachbezug genutzt werden.
Ein finaler Entwurf des BMF-Schreibens zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ist in Arbeit, welches für Gutscheine und Sachbezugskarten die ZAG-Kriterien aus steuerlicher Sicht definiert und gleichzeitig deren Anwendung bis zum 31.12.2021 aussetzt. Ab dem 01.01.2022 gilt für alle Sachbezugskarten dann die ZAG-Regelung und die neue 50-Euro-Freigrenze.
Die Kartenanbieter arbeiten final daran, die Lösungen jeweils so anzupassen, dass sie den zukünftigen Anforderungen entsprechen.