Ab 2024: Neues Meldeverfahren zur Elternzeit startet zum Jahreswechsel

Bislang senden Arbeitgeber beim Beginn einer Elternzeit Unterbrechungsmeldungen. Diese helfen Krankenkassen zwar, den Beginn einer Elternzeit zu erkennen, allerdings fehlen ihnen regelmäßig Informationen zum Ende der Elternzeit.

Denn wenn die Elternzeit endet und die Person ihre Beschäftigung wieder aufnimmt, entsteht beim Arbeitgeber dafür keine gesonderte Meldepflicht. Das führt dazu, dass Krankenkassen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung von der Änderung erfahren, nämlich bei der nächsten Entgeltmeldung, und dies betrifft ja neben Müttern auch Väter und andere Verwandte.

Derzeit erhalten die Arbeitgeber dann einen Brief der Krankenkassen, in dem diese die fehlenden Angaben erfragen, die der Arbeitgeber dann an die Krankenkasse übermitteln muss. Um das Verfahren für beide Seiten zu vereinfachen und zu beschleunigen, wird nun das neue Meldeverfahren zur Elternzeit eingeführt

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Die Kassen sollen prüfen können, 

  • inwiefern die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse weiter besteht (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und
  • wie hoch die Beiträge von freiwillig versicherten Mitarbeitenden ausfallen.

Dafür müssen Arbeitgeber ab Januar 2024 den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse melden (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 u. 4a SGB IV i. V. m. § 12 Abs. 6 DEÜV).

Bei Minijobbern und bei privat versicherten Mitarbeitenden entfällt die Meldepflicht.

Häufig arbeiten derzeit Eltern vorübergehend in Teilzeit während der Elternzeit: hier müssen Arbeitgeber eine Ende-Meldung für die Elternzeit abgeben. Dann endet der Zeitraum am Tag, bevor die Beschäftigung aufgenommen wird. Sobald die Teilzeitbeschäftigung endet und die Elternzeit wieder oder erneut greift, wird eine Beginn-Meldung fällig. Nur bei einem Minijob ist keine Meldung nötig.

Wenn Beschäftigte während der Elternzeit ihre Krankenkasse wechseln, muss der Arbeitgeber die neue Krankenkasse informieren. Dafür gibt er eine Beginn-Meldung an die neue Kasse ab. Eine Ende-Meldung an die vorherige Kasse ist nicht nötig.

Endet die Beschäftigung während der Elternzeit, gibt der Arbeitgeber eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes ab.

Für die Zeiträume der Elternzeit, die vor dem 1. Januar 2024 beginnen, gibt es eine Übergangsregelung: Für diese Fälle müssen keine Ende-Meldungen abgegeben werden. Es ist auch keine Ende-Meldung nötig, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.

Die neue Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.

Die Abgabegründe entsprechen den bestehenden Abgabegründen für An- und Abmeldungen.

Abgabegrund 17: Beginn-Meldung

Hier wird wie bei einer Anmeldung das Beginndatum der Elternzeit eingetragen.

Das voraussichtliche oder vereinbarte Ende der Elternzeit wird hingegen nicht angegeben, da in der Praxis Eltern ihre Elternzeit häufig verlängern oder verkürzen. So sollen unnötige Korrekturmeldungen vermieden werden.

Beginn-Meldungen sind immer zur nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit abzugeben (§ 12 Abs. 6 Satz 3 DEÜV).

Abgabegrund 37: Ende-Meldung, hier werden Beginn und Ende des Elternzeitraums eingetragen. 

Die Ende-Meldung ist fällig, wenn die Elternzeit tatsächlich beendet ist, und zwar mit der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Elternzeit (§ 12 Abs. 6 Satz 3 DEÜV).

Dauert die Elternzeit mehrere Jahre, können Krankenkassen weiterhin nach Elternzeiträumen fragen, wenn die grundsätzliche Höchstdauer der Elternzeit überschritten ist. Aktuell liegt die Höchstdauer bei drei Jahren pro Kind.

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