Aufgrund der Coronakrise befinden sich viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Sie arbeiten weniger oder bei „Kurzarbeit Null“ gar nicht. Nach EuGH-Auffassung sind Arbeitgeber zu einer Kürzung berechtigt, da Arbeitnehmer den Anspruch auf Jahresurlaub nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erwerben. Ob die Reduzierung der Arbeitszeit auf „Null“ in der Kurzarbeit auch nach deutschem Recht zum Wegfall von Urlaubsansprüchen führt, ist bislang umstritten.
Vieles spricht dafür, auch das LAG Düsseldorf entschied vorliegend, dass der Arbeitgeber berechtigt war, die Urlaubstage einer Mitarbeiterin, die sich mehrere Monate in Kurzarbeit befand, zu kürzen.