Hinweis zu Begrifflichkeiten bei Leben und Arbeiten über Grenzen hinweg

Die Corona-Bestimmungen führen uns immer wieder an „neue“ Themen heran bzw. führen dazu, vermeintlich klare Begrifflichkeiten zu überdenken.

Daher hier eine Klarstellung für die Begriffe Grenzgänger, Grenzpendler oder Mehrstaater – die uns für Arbeitnehmer, die im nahen Ausland tätig sind, in den letzten Tagen häufig gestellt wurden.

 

Grenzgänger:

Der Begriff kommt aus dem zum einen aus dem Sozialversicherungsrecht. Hier ist ein Grenzgänger jemand, der seinen Wohnsitz in einem EU-Staat hat, jedoch in einem anderen arbeitet. Im Unterschied zu einer Entsendung kehrt der Grenzgänger täglich oder mindestens einmal pro Woche nach Hause zurück. Grenzgänger unterliegen im Bereich der Sozialversicherung den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, das heißt: Wer als Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht. Diese Regeln basieren auf den Verordnungen (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009.

 

Im Steuerrecht unterscheidet man in Deutschland zwischen den Begriffen Grenzpendler und Grenzgänger.

 

Grenzpendler:

Diese leben im benachbarten Ausland, sind aber die meiste Zeit über für ein Unternehmen oder als Selbstständige in Deutschland tätig. Da sie den größten Teil ihres Einkommens in Deutschland erwirtschaften, sind sie hier steuerpflichtig.

Grenzgänger:

Im Rahmen des Steuerrechtes sind dies Angestellte, die täglich die Grenze überqueren, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Hier greift die sogenannte Grenzgängerregelung: Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat Deutschland mit einigen Nachbarstaaten Abkommen geschlossen. Grenzgänger können ihr Einkommen in der Heimat versteuern anstatt in ihrem Tätigkeitsstaat. Das gilt jedoch nur, wenn sich der Wohnsitz auch in unmittelbarer Grenznähe befindet.

 

Homeoffice

Wer als Grenzgänger zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie „kurzzeitig“ vom Heimatort aus im Homeoffice arbeitet, muss sich zunächst keine Sorgen über zusätzlich anfallende Sozialversicherungsbeiträge oder A1-Bescheinigungen machen. Eine solche vorübergehende Änderung des Tätigkeitsortes hat keine Auswirkungen auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht.

Die Begrifflichkeit „kurzzeitig“ fordert einen hier immer heraus, da Lockdown und Co ja nun schon eine Weile andauern. Das Rundschreiben vom 17.03.2020 schafft hier Klarheit:

Wenn ein in Deutschland beschäftigter Mitarbeiter vorübergehend ganz oder teilweise im Homeoffice jenseits der Grenze arbeitet, gilt laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) weiterhin das bisherige Sozialversicherungsrecht. Ein Antrag auf eine A1-Bescheinigung ist nur dann zu stellen, wenn dies von einer zuständigen Stelle als Nachweis ausdrücklich gefordert wird. Als vorübergehende Tätigkeit gilt laut DVKA ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten.

Hintergrund für die Regelung ist laut DVKA, dass die Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers vereinbar ist und innerhalb des Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 erfolgt. Diese Regelungen gelten für beide Konstellationen: sowohl für sonst im Ausland tätige Arbeitnehmer, die ausnahmsweise in Deutschland bleiben, als auch für jene, die für ihren deutschen Arbeitgeber von ihrem Wohnort im Ausland aus arbeiten.

Bei Arbeitnehmern, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, ändert sich nach Auffassung der DVKA bis mindestens 30. Juni 2021 durch eine Tätigkeit im Homeoffice nichts. Selbst wenn sie ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, ergibt sich laut GKV-Rundschreiben vom 17. März 2020 durch die vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderung in Bezug auf das Sozialversicherungsrecht. Ausgestellte A1-Bescheinigungen bleiben für diese Zeit gültig.

 

Mehrstaater:

Die hier gerade schon erwähnten Mehrstaater sind also die Arbeitnehmer,die regelmäßig in mehr als einem Land arbeiten oder für verschiedene Arbeitgeber über die Grenze hinweg tätig sind. Damit auch für diesen Fall doppelte Beiträge vermieden werden, gelten im Sozialversicherungsrecht nur die Vorschriften eines Staates. Das heißt: Der Mehrstaater ist in dem Staat versichert, indem er mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit verbringt.  Grundlage sind die Verordnungen (EWG) 1408/71 und (EG) 883/2004. Das Wort Mehrstaater ist übrigens kein offizieller Begriff. Die korrekte Bezeichnung für diesen Personenkreis lautet „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“.

 

Weitere Erläuterungen bietet die DVKA auf ihrer Internetseite.

 

 

 

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