Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Krise hat die Bundesregierung eine Anpassung der Förderrichtlinie beschlossen. Damit werden Fördervoraussetzungen für die Ausbildungsprämie erleichtert und Prämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bis Mitte 2021 verlängert.
Die Änderungen gelten rückwirkend:
Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.
Die im Koalitionsbeschluss vom 3. Juni 2020 vorgesehene Förderung neuer Ausbildungsverträge ist mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umgesetzt worden. Ziel war und ist es, kleine und mittelständische Unternehmen, die schwer von der Corona-Pandemie betroffen sind, bei der Aufrechterhaltung ihres Ausbildungsangebotes zu unterstützen.
Förderfähig sind sogenannte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz in Deutschland. Von KMU spricht man, wenn die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen die Größenordnung von bis zu 249 Vollzeitäquivalenten nicht übersteigt (Stichtag: 29. Februar 2020). Bei Betrieben, die einem Konzern angehören, ist auch die Zahl der Beschäftigten des Konzerns zu berücksichtigen. Praktika sind ausgeschlossen.
Wichtig ist, dass es für die Ausbildungsprämie auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags nicht ankommt. Das heißt, es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Insbesondere steht damit der Abschluss eines Ausbildungsvertrags vor dem 1. August 2020 einer Förderung nicht entgegen. Der Ausbildungsbeginn muss lediglich zwischen dem 01.08.2020 und dem 30.06.2021 erfolgen