Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen (z. B. Kindergartenzuschuss) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern neu definiert. So ist beispielsweise ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht schädlich für die Begünstigung.
Im Jahressteuergesetz soll dies final geregelt werden:
§ 8 Abs. 4 EStG-Entwurf
Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.
Bereits mit dem BMF-Schreiben vom 05. Februar 2020 wurde hier die Sicht des BMF klar und ein Nicht-Anwendungserlass erging.
Die finale Regelung ist aber nun wohl in den nächsten Tagen zu erwarten, da für das Jahressteuergesetz diese Woche eine Sondersitzung des BMF angesetzt wurde, der letzte offizielle Sitzungstag ist dann der 16.12.2020.
Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021
Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags entfällt die Ergänzungsabgabe ab 2021 für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag wird dann ab ca. EUR 70.000,- Jahresbruttoeinkommen und ab ca. EUR 140.000,- Jahreseinkommen für Verheiratete anfallen, hier aber gemindert. Erst ab einem Einkommen von ca. EUR 110.000,- Jahresbrutto für Singles und EUR 220.000,- für Verheiratete wird der volle Soli erhoben.
Praxistipp: der Soli-Zuschlag für pauschal besteuerte Sachverhalte bleibt vollumfänglich bestehen. Dies ist in der Praxis wichtig für die Berechnung der pauschalen Lohnsteuer-, Soli- und Kirchensteuerbeiträge.