Am gestrigen Abend würde die sogenannte Hot-Spot-Strategie des Landes Baden-Württemberg erlassen.
Danach sollen bei besonders extremen Infektionslagen mit einer 7–Tages–Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern und diffusem Infektionsgeschehen die in der aktuellen CoronaVO geltenden, umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
• Die Gesundheitsämter werden danach unter oben genannten Voraussetzungen verpflichtet, regelmäßig ab einer 7 Tagesinzidenz von 200/100.000 Einwohnern pro Woche und gleichzeitig diffusem
Infektionsgeschehen, für die Stadt oder den Landkreis folgende Maßnahmen per Allgemeinverfügung zu regeln, sofern dieser Inzidenzwert mindestens in den letzten 3 Tagen in Folge überschritten ist.
• Die Allgemeinverfügung ist aufzuheben, sobald der 7-Tages-Inzidenz-Wert 5 Tage in Folge unter 200/100.000 Einwohnern liegt.
• Für die Feststellung des Überschreitens der Inzidenz von 200/100.000 ist der Lagebericht des Landesgesundheitsamtes zu Grunde zu legen
Abrufbar unter: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx
Folgende verschärfende Regelungen sind in der Allgemeinverfügung umzusetzen:
• Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch Personen zweier Haushalte mit maximal fünf Personen treffen. Kinder einschließlich 14 Jahren sind ausgenommen. Verwandte in gerader Linie,
Ehegatten, die nicht Teil dieser Haushalte sind, dürfen an privaten Veranstaltungen entgegen Paragraph 9 Absatz 1 Corona VO nicht mehr teilnehmen.
• Veranstaltungsverbot: diverse Veranstaltungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Diese sind namentlich in der Allgemeinverfügung aufzuführen
• Das Verlassen der Wohnung zwischen 21.00 und 5:00 Uhr ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:
a. Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
b. die in Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinische Versorgungsleistungen
c. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
d. die Begleitung Sterbender oder akut lebensbedrohlich verletzter Personen
• Friseurbetriebe, Barber Shops und Sonnenstudios werden geschlossen
• öffentliche und private Sportstädten auch für den Schulsport geschlossen
• medizinische Behandlungen bleiben möglich, Arztbesuche ebenfalls
• Besuche in Krankenhäusern sind nur nach vorherigen, negativem Antigen-Test möglich
• Einzelhandel: Verbot von besonderen Verkaufsaktionen (zum Beispiel Räumung – oder Schlussverkäufe, besondere Rabatt Aktionen), bei denen unter anderem aufgrund des Event Charakters zusätzlich ein größerer Strom von Menschenmengen erwartet werden kann. Ebenfalls verboten sind Märkte, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen.
Diverse Allgemeinverfügungen sind schon erlassen, z.B. in Mannheim sowie im Kreis Calw (siehe Anlage). Während die AV in MN eine Ausgangsbeschränkung beinhaltet, ist dies in der AV des Landkreises Calw (noch) nicht der Fall.
Das Einkaufen zählt für die Ausgangsbeschränkung nach 21:00 Uhr in der Regel aber nicht zu diesen triftigen Gründen. Ausnahmen wären überhaupt nur denkbar, wenn man arbeitsbedingt nicht früher einkaufen konnte.
Wichtig: Arbeitnehmer haben selbstverständlich einen triftigen Grund im Sinne Allgemeinverfügung, wenn Sie sich nach 21:00 Uhr und / oder vor 5:00 Uhr auf dem Heimweg oder dem Weg zur Arbeit befinden. Dazu sollte Ihnen eine Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt werden, die wir Ihnen ebenfalls gerne als Muster in der Anlage zur Verfügung stellen.
Eine Liste über die aktuellen Hot-Spots in BW finden Sie unter: