MiniJobs & Co. bei EU-Studenten

Wer Studenten aus dem europäischen Ausland beschäftigt, muss wissen: Sie sind in den meisten Fällen krankenversicherungspflichtig.

Auf dem Arbeitsmarkt sind Studenten aus der EU und dem EWR ihren inländischen Kommilitonen gleichgestellt. Somit können Arbeitgeber sie unproblematisch und schnell für Minijobs, als Werkstudenten oder auch Praktikanten einstellen. Wichtig ist aber: Sobald Studenten aus dem europäischen Ausland eine bezahlte Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, ist das Wohnstaatsprinzip (VO EG 883/04 Art. 11 Abs. 3e) aufgehoben. Seit Ende 2017 gelten auch für sie die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Das bedeutet konkret, dass sie in Deutschland in die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) eintreten müssen – unabhängig vom Umfang des Arbeitsverhältnisses oder Praktikums. Für die KVdS gilt ein vergünstigter Studententarif .
Arbeitgeber müssen sich vom Studenten oder der Studentin eine Bescheinigung darüber vorlegen lassen, dass er oder sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. Nur für Austauschstudenten, zum Beispiel im Rahmen des ERASMUS-Programms, gilt diese Regelung nicht.

 

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