Das 7. SGB Änderungsgesetz geht an den Start und daraus gibt es Unsicherheiten

Arbeitgeber sind nach Regelung des 7. SGB IV-Änderungsgesetz künftig verpflichtet, in Meldungen zur Minijob-Zentrale anzugeben, ob die Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet worden ist. Zusätzlich sind steuerrechtliche Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers und Arbeitnehmers anzugeben, d.h. zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer der Beschäftigten und die Art der Besteuerung. Das bedeutet, dass auch die Aushilfen, deren Lohn derzeit mit 2% pauschal versteuert werden, dann eine Steuer-ID vorlegen müssen.

Die Meldepflicht reduziert sich auf Entgeltmeldungen, die Anmeldung ist von dieser Erweiterung ausgenommen. Es erfolgt also nur eine Feststellung für einen abgelaufenen Zeitraum, in der Regel entweder nach dem Ende der Beschäftigung (Abmeldung) oder nach Ablauf eines Kalenderjahres (Jahresmeldung).

Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Aufgrund der bereits vorangeschrittenen Zeit soll die Sozialversicherung das Verfahren erst zum 1. Januar 2022 umsetzen. Das Nähere zum Verfahren wird in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens im 1. Quartal 2021 beschlossen,

 

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