Die neuen gesetzlichen Regelungen der Kurzarbeit können rückwirkend ab 01. März 2020 beantragt werden.
Vom Bezug von Kurzarbeitergeld sind ausgeschlossen:
▀ geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (400-€-Jobs)
▀ Arbeitnehmer ab Vollendung des 65. Lebensjahres
▀ Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
▀ Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld
▀ Arbeitnehmer, die im Bereich der Neukundengewinnung tätig sind (Akquisteur, Geschäftsführer)
Wann ist Kurzarbeit möglich?
▀ Anträge auf Kurzarbeit sind möglich, wenn Unternehmen wirtschaftliche Einbußen verzeichnen, dadurch Arbeitnehmer nicht mehr vollumfänglich beschäftigen können, jedoch Kündigungen vermeiden wollen. Dies ist im Rahmen der „Coronakrise“ der Fall.
Was ist Kurzarbeitergeld genau?
▀ Kurzarbeit bedeutet, dass die Beschäftigten für einen bestimmten Zeitraum weniger oder sogar gar nicht arbeiten. Der fehlende Verdienst der Arbeitnehmer wird durch Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen.
▀ Der Arbeitgeber zahlt die Vergütung weiter und erhält die Kurzarbeitergelder von der Agentur für Arbeit auf Antrag erstattet.
▀ Die maximale Förderdauer beträgt 12 Monate, kann aber durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
▀ Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus dem Nettoentgeltausfall. Wer kurzarbeitet, erhält grundsätzlich 60 % des entfallenden Nettoentgelts. Betrifft dies Haushalte mit mindestens einem Kind, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 %.
▀ Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden. NEU: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt nun die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge), die für die Ausfallstunden anfallen.
▀ Sollte sich kurzfristig die Auftragslage in einem Unternehmen verbessern, welches Kurzarbeitergeld angemeldet hat, muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld um die Monate verlängert werden, die ausgesetzt werden. Wird die Kurzarbeit für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen, muss das Kurzarbeitergeld neu angemeldet werden.
Hier finden Sie den Gesetzentwurf.