Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 können aus bestimmten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse machen.
Das Recht der geringfügigen Beschäftigungen bzw. Minijobverhältnisse hat sich als solches zum 01.01.2019 nicht geändert. Änderungen gab es aber beim Mindestlohn und bei der Arbeit auf Abruf, was sich wiederum auf geringfügige Beschäftigungen auswirken kann.
Erhöhter Mindestlohn zum 01.01.2019
Der seit dem 01.01.2019 auf 9,19 EUR gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Bislang konnten Minijobber monatlich 50 Stunden arbeiten. Nun sind nur noch 48 Stunden mindestlohnkonform monatlich möglich. Sonst wird die Minijobgrenze von 450 EUR überschritten.
Geänderte Vermutung bei Abrufarbeit
Eine andere Änderung ist etwas versteckt geregelt. Sie betrifft das Recht der Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG) eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr wie früher eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden.
Praxistipp: Wie schon im Sondernewsletter er-wähnt, müssen in den geringfügigen Verträgen dringend feste Arbeitszeiten hinterlegt werden. Ist dies nicht der Fall, wird eine Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden vermutet. Bei Minijobs würde dadurch Sozialversicherungspflicht eintreten. Hier besteht also dringender Handlungsbedarf.
Bis 31.12.2018 galt eine Arbeitszeit von 10 Stunden je Woche als vereinbart, fehlte die Festlegung der Arbeitszeit. Dies wurde von vielen Unternehmen nicht weiter beachtet und weiter Arbeit auf Abruf ausgeführt. Bei einer 10-Stunden-Woche und einem Mindestlohn von 8,84 EUR mussten bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 382,77 EUR schlimmstenfalls
vergütet werden. Die Geringverdienergrenze von 450,00 Euro wurde dadurch nicht überschritten.
Anderes ergibt sich ab dem 01.01.2019, wenn eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart gilt: bewertet man diese mit dem seit 01.01.2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 EUR, müssen bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 796,47 EUR vergütet werden.
Kann die gesetzliche Vermutung bezüglich der Arbeitszeit in einem solchen Fall nicht widerlegt werden, sind die rechtlichen Folgen also gravierend:
- Zum einen könnten die Arbeitnehmer den Lohn nachfordern.
- Schlimmer ist aber der Ansatz der deutschen Rentenversicherung, die nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Und das mit einer Rückwirkung von bis zu vier Jahren. Da für die Sozialversicherung das Entstehungsprinzip gilt, wird die Rentenversicherung auch dann Beiträge nachfordern, wenn die betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise nichts bemerkt und keine weiteren Lohnansprüche geltend gemacht haben.
Aktuelle Tendenz der Prüfer ist zwar, dies nicht anzugehen. Aber wie lange eine solche Entscheidung Bestand hat und ob sich dann auch alle Prüfer daran halten, dass sollte man wohl eher nicht ausprobieren.
Stundenlohnvereinbarung im Personalbogen schützt nicht
Das alles gilt auch bei den häufig praktizierten Fällen, in denen der Arbeitnehmer nur einen Personalbogen ausgefüllt hat, in dem der Stundenlohn schriftlich vereinbart wurde, aber keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Solche Arbeitnehmer sollen nur so arbeiten, wie Arbeit anfällt. Damit liegt ein Fall von Abrufarbeit vor. Es wird nach der neuen Regelung im TzBfG eine Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden vermutet.