Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten einen Rückzahlungsanspruch auch für den Fall entstehen, dass der Arbeitnehmer selbst berechtigterweise personenbedingt kündigt, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt damit den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam.