Für Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen, die 2019 neu angeschafft werden, wurden die lohnsteuerlichen Vergünstigungen verbessert, wie im Newsletter zum Jahreswechsel stand:
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Privatnutzung halbiert. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auslieferung und nicht etwa das Datum des Kauf- oder Leasingvertrags.
Bei der Pauschalwertmethode wird die Bemessungsgrundlage bei der Ein-Prozent-Regelung sowie bei der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung halbiert (,.Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, Abruf-Nr. 205730).
Bisherige Bewertung von Poolfahrzeugen
Hinsichtlich der Nutzung eines Fahrzeugpools durch verschiedene Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils folgende Vereinfachung zu : Bei der pauschalen Nutzungswertmethode (Ein-Prozent-Regelung) werden die Listenpreise aller Fahrzeuge addiert und die Summe durch die Zahl der Nutzer geteilt. Dieser durchschnittliche Listenpreis multipliziert mit ein Prozent gilt dann als geldwerter Vorteil aus der Privatnutzung.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden in diesem Fall mit 0,03 Prozent dieses durchschnittlichen Listenpreises je Entfernungs-Kilometer angesetzt.
Bei der Nutzung eines Fahrzeugpools durch verschiedene Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob die obige BMF-Berechnungsmethode auch dann gilt, wenn der Fahrzeugpool sowohl aus Benzin- und Dieselfahrzeugen als auch aus seit dem 01.01.2019 neu angeschafften bzw. neu geleasten Elektro- und Hybridelektro-Fahrzeugen besteht.
Zu dieser Besonderheit liegt bislang noch keine Regelung vor; lt. Äußerung eines Vertreters des FinMin NRW (Lohnsteuerreferat) könne man davon ausgehen, dass der hälftige Ansatz von der Finanzverwaltung akzeptiert wird. Sprich: Dass bei der Addition der Listenpreise die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafften oder geleasten Elektro-und Hybridelektro-Fahr-zeuge nur mit 50 Prozent anzusetzen sind.
Wichtig In ihrer persönlichen Einkommensteuerveranlagung sind die Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03-Prozent-Regelung gebunden. Sie können hier zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu müssen sie fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen sie das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt haben und auch – mittels Gehaltsabrechnung bzw. Arbeitgeberbescheinigung – nachweisen, welcher Wert bislang lohnversteuert wurde.