„Auffang-Versicherungspflicht" für ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer, die ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, unterliegen grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Versicherungs- und beitragsrechtlich sind keine Besonderheiten zu beachten. Das gilt, selbst wenn der Arbeitnehmer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und/oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb Deutschlands hat.

Da die geringfügige Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei ist, begründet sie keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings kommt für diese Personen, sofern sie nicht

  • familienversichert oder
  • freiwillig krankenversichert sind,

eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V („Auffang-Versicherungspflicht“) in Betracht.
Ausgenommen von der „Auffang-Versicherungspflicht“ sind nur Arbeitnehmer, die zuletzt privat krankenversichert waren. Dies kann bei Arbeitnehmern aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat sowie der Schweiz auch eine in ihrem Heimatland bestehende oder zuletzt bestandene private Krankenversicherung sein. Der Arbeitnehmer muss dafür seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis der privaten Krankenversicherung vorlegen.
Sofern der Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, z. B. über die „Auffang-Versicherungspflicht“, fallen Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an.

 

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