Eigentlich ist dies keine Neuregelung mit Start im Jahr 2019 – allerdings dürfte diese aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C-527/16) im kommenden Jahre eine deutliche Wirkung entfalten:
Laut Urteil liegt keine Entsendung im Sinne der Verordnung EG Nr. 883/04 vor, sobald ein Arbeitsplatz wiederholt von einem entsandten ausländischen Arbeitnehmer besetzt wird. Dabei ist es unerheblich, dass die Entsendung durch verschiedene Arbeitgeber vorgenommen wird.
Dies hat zur Folge, dass eine Sozialversicherungspflicht im Beschäftigungsland besteht.