Für SFN-Zuschläge gilt in der Lohnsteuer und Sozialversicherung Folgendes:
- Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie neben dem Grundlohn gezahlt werden. Das gilt für geleistete Nachtarbeit, in der Zeit von 20:00 Uhr bis 00:00 Uhr, wenn der Zuschlag nicht mehr als 25 Prozent beträgt.
- Steuer- und beitragspflichtig sind dagegen vom Arbeitgeber gezahlte SFN-Zuschläge für Tage, an denen der Arbeitnehmer üblicherweise arbeitet, tatsächlich aber wegen Urlaub, Feiertag oder Krankheit nicht gearbeitet hat und damit auch während der Entgeltfortzahlung Anspruch auf einen SFN-Zuschlag hat.
Bei Prüfungen der DRV werden aus geschuldeten SFN-Zuschlägen, die nicht in die Berechnung des Krankheits-, Urlaubs- oder Feiertagslohns eingeflossen sind, Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.
Für die Entgeltfortzahlung gilt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung nach dem Lohnausfallprinzip haben. Das bedeutet: Der einzelne Arbeitnehmer ist so zu bezahlen, als hätte er gearbeitet.
- Bei der Entgeltfortzahlung an Feiertagen, bei Krankheit und Urlaub müssen grundsätzlich auch die vorher gewährten lohnsteuer- und beitragsfreien Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit einberechnet werden. Voraussetzung ist, dass in der Vergangenheit solche Arbeit geleistet wurde und ohne Erkrankung oder an Feiertagen oder Urlaub hätte geleistet werden müssen.
- Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können den Anspruch auf einen SFN-Zuschlag nur bedingt ausschließen.